AGB
§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich, Hierarchie
- Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB”) gelten für sämtliche unserer Leistungen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden/ Bestellers/ Vertragspartners/Abnehmers (Im Folgenden kurz „Kunden”) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich (z.B. E-Mail, Fax genügt) niedergelegt.
- Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB.
- Soweit andere vertragliche Bestimmungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in unterschriebenen Lieferverträgen, diesen AGB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.
§ 2
Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. Aufträge des Kunden sind verbindlich. Wir können diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
- Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir eine Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Wir übernehmen keine über die für unsere jeweils angebotene Lieferung zwingend geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Kennzeichnungspflichten, soweit dies nicht anders explizit vereinbart wurde. Wir sind insbesondere nicht dazu verpflichtet, den Liefergegenstand gemäß den für den Kunden und/oder dessen Endprodukt geltenden etwaigen weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennzeichnen.
§ 3
Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
- Sofern die Vertragsparteien dazu keine Vereinbarung getroffen haben, gelten unsere Preise „ab Werk“, insbesondere ausschließlich Verpackung und Transport; diese Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Haben wir die vertragliche Verpflichtung für die Aufstellung oder Montage gegenüber dem Kunden übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle hierzu erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
- Sofern der Kunde eine zugegangene Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder nach dem vereinbarten Zahlungsziel bezahlt, tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Kunde kommt ebenfalls in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit der Rechnung eine Mahnung erhält. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Der Kunde kann nur mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Ansprüche aufrechnen oder Zurückhaltungsrechte geltend machen, soweit seine Gegenrechte /-ansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt, unbestritten oder wenigstens entscheidungsreif sind. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist gleichfalls möglich, sofern die Forderung des Kunden und unsere Forderung rechtlich auf einem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen.
- Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an Dritte abzutreten. Der Kunde darf etwaige Forderungen oder Rechte gegenüber uns nicht an Dritte abtreten bzw. übertragen. Die Vorschrift des § 354 a HGB bleibt unberührt.
§ 4
Lieferung, Gefahrübergang, Leistungszeit, Annahmeverzug, höhere Gewalt, Leistungsverzug
- Mangels besonderer Vereinbarung schulden wir grundsätzlich nur die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand an unserer Endproduktionsstätte abzuholen. Wir schulden somit grundsätzlich insbesondere keine Lieferung und auch keine Verpackung des Vertragsgegenstandes. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir den Vertragsgegenstand vereinbarungsgemäß bereitgestellt haben.
Falls wir den Transport des Vertragsgegenstandes schulden, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir den Vertragsgegenstand an das Transportunternehmen übergeben oder, falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert, dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben. Sofern die Voraussetzungen von §4 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
- Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Unzumutbar ist die Teilleistung z. B., wenn der Kunde an einer Teilleistung kein Interesse hat oder wenn vor der Teilleistung lediglich eine geringe Menge (noch) nicht erbracht ist oder aufgrund der Teilleistung übrigbleibt.
- Von uns akzeptierte Änderungswünsche des Kunden sowie höhere Gewalt, insbesondere unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Hindernisse bei unseren Vorlieferanten ohne Verschulden, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, Pandemien) verlängern die Leistungsfrist angemessen. In diesem Fall schieben sich auch vereinbarte Leistungszeitpunkte angemessen nach hinten.
Ist die höhere Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall mangels Verschuldens ausgeschlossen. Beginn und Ende höherer Gewalt werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
- Bei Lieferverzug richtet sich unsere Schadensersatzhaftung ausschließlich nach § 7 dieser AGB.
§ 5
Informationen bezüglich Vertragsstrafen
- Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über etwaige Vertragsstrafen, die gegenüber seinen Vertragspartnern gelten.
§ 6
Beschaffenheitsvereinbarung, Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist
- Die geschuldete Beschaffenheit richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmalen und Spezifikationen. Eine über diese Beschaffenheit hinausgehende Gewährleistung, insbesondere für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung des Vertragsgegenstandes, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit des Vertragsgegenstandes übernehmen wir nur, wenn auch dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Kunden.
- Der Kunde hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Zeigen sich bei der Untersuchung Mängel, ist Kunde verpflichtet, diese uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Erhalt des Vertragsgegenstandes den Mangel zumindest in Textform (E-Mail, Fax genügt) anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später hat der Kunde uns den Mangel ebenfalls unverzüglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach Entdecken zumindest in Textform (E-Mail, Fax genügt) anzuzeigen. Sonst gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 377 HGB.
- Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringwertige, technisch oder normabhängig nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Abmessung, Stückzahl, des Gewichtes oder der Ausrüstung keine Mängel.
- Soweit der Vertragsgegenstand mangelhaft ist und vom Kunden entsprechend § 6 Abs. 1 dieser AGB gerügt ist, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreien Vertragsgegenstand liefern. Hierbei sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren, sofern die Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ein- und Ausbau des Vertragsgegenstandes und auch keine entsprechende Kostenübernahme.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn hierzu die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und im Falle des Schadensersatzes die zusätzlichen Voraussetzungen des § 7 dieser AGB erfüllt sind.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes oder – soweit gesetzlich geschuldet – nach Abnahme ein. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 445b BGB, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern wir nach § 7 dieser AGB Schadensersatz schulden, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzes ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7
Beschränkte Schadensersatzhaftung unsererseits
- Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haften wir für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen uns, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der Haftung aufgrund der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle der Haftung aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Haftung wegen der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie vorliegt und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
- Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 8
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
- Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort des Vertragsgegenstandes ist uns grundsätzlich nicht bekannt. Der Kunde ist daher insbesondere verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Einsatz- oder Verwendungsort bestehen.
- Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
c) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er allein die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
d) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich im Übrigen nach § 7 dieser AGB.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden "abzüglich angemessener Verwertungskosten" anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
- Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung dem Vertragsgegenstand mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10
Innergemeinschaftliche Lieferung
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er im Falle innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG und Gelangen des Vertragsgegenstandes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erhält. Voraussetzung für diese Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist eine Bestätigung des Gelangens des Vertragsgegenstandes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat durch den Kunden. Der Kunde wird deshalb innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Lieferung schriftlich uns gegenüber das Gelangen des Vertragsgegenstandes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat bestätigen. Mit dieser Bestätigung erklärt der Kunde, dass der Vertragsgegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist (Gelangensbestätigung). Die Gelangensbestätigung muss
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
- die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Vertragsgegenstand ein Fahrzeug ist,
- die Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, d.h. des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet, auch bei Selbstabholung und/oder Selbstbeförderung durch den Kunden,
- das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
- die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten enthalten.
- Die elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung per Email ist ausreichend, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers/Kunden. Sofern dies der Fall ist und der Kunde die Gelangensbestätigung elektronisch versendet, kann auf die Unterschrift des Abnehmers oder eines vom Abnehmer zur Abnahme Beauftragten verzichtet werden.
- Wenn uns die Gelangensbestätigung des Kunden nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Lieferung vorliegt, sind wir berechtigt, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen. Im Wege dieser Rechnungskorrektur dürfen wir die anfallende Umsatzsteuer in die Rechnung aufnehmen, die anfällt, wenn wir die Gelangensbestätigung nicht erhalten. In diesem Fall muss der Kunde die Umsatzsteuer sofort an uns zahlen.
- Wenn der Kunde uns nicht rechtzeitig eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Gelangensbestätigung schickt, sind wir bei zukünftigen Käufen des Kunden berechtigt, auch im Falle der Selbstabholung und Gelangen des Vertragsgegenstandes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die Umsatzsteuer zu berechnen. In diesem Fall werden wir die Umsatzsteuer dem Kunden erstatten, wenn der Kunde uns eine Gelangensbestätigung schickt.
- Der Kunde hat die Möglichkeit, unsere zum Download unter [LINK] in Deutscher und [LINK] in Englischer Sprache zur Verfügung gestellten Muster als Vorlage für eine Gelangensbestätigung zu verwenden und diese vollinhaltlich zu ändern und zu bearbeiten. Wir übernehmen keine Gewähr für die Rechtsfolgen, die eine Verwendung unserer Muster auslösen, da wir diese lediglich als Service gegenüber unseren Kunden begreifen. Der Kunde ist für den vollen Inhalt der von ihm abgegebenen Gelangensbestätigung(en) verantwortlich.
§ 11
Erfüllungsgehilfen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung, salvatorische Klausel
- Wir dürfen hinsichtlich jeder Vertragserfüllung Dritte oder Erfüllungsgehilfen hinzuziehen.
- Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz unserer Firma, Friedberg.
- Internationaler Gerichtsstand ist Deutschland. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Teile der Sitz unserer Firma, Friedberg, wobei es uns vorbehalten bleibt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der AGB im Übrigen. Die jeweils unwirksame Regelung werden die Parteien durch eine gültige Regelung ersetzten, die dem wirtschaftlichen Regelungsgehalt der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer planwidrigen Regelungslücke.
Erich Jaeger GmbH + Co. KG · Strassheimer Strasse 10 · 61169 Friedberg · Deutschland
Tel. +49 (0) 6031-7940 · info @ erich-jaeger.de
Kommanditgesellschaft Sitz Friedberg.
Registergericht Friedberg HRA 1501.
Persönlich haftende Gesellschafterin: JAEGER Verwaltungs GmbH, Sitz Friedberg.
Registergericht Friedberg HRB 5779.
Geschäftsführer: Dr. Andreas J. Schmid, Annemarie Wegmeth