AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Erich Jaeger GmbH + Co. KG (nachfolgend: „ERICH JAEGER“) und dem Besteller über die Lieferung von Produkten (nachfolgend „Vertragsprodukte“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.  
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ERICH JAEGER hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.  
  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich auch dann,  
    a)    wenn ERICH JAEGER eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt oder
    b)    wenn der Besteller in einem Lieferantenportal die Zustimmung von ERICH JAEGER zu seinen eigenen Einkaufsbedingungen verlangt und ERICH JAEGER wegen technischer Beschränkungen des Lieferantenportals der Geltung der Einkaufsbedingungen nicht widersprechen kann.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ERICH JAEGER maßgebend.
  5. Rechte, die ERICH JAEGER nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  6. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Verkaufsbedingung genügt die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder vergleichbarer elektronischer Textformen. 

2. Vertragsschluss; Bedarfsvorschau

  1. Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.  
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Vertragsprodukte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Vertragsprodukte dar.
  3. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von ERICH JAEGER durch eine textförmliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Das Schweigen von ERICH JAEGER auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für ERICH JAEGER nicht verbindlich.
  4. ERICH JAEGER übernimmt keine über die für ERICH JAEGER jeweils angebotene Lieferung zwingend geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Kennzeichnungspflichten, soweit dies nicht anders explizit vereinbart wurde. ERICH JAEGER ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Vertragsprodukte gemäß den für den Besteller und/oder dessen Endprodukt geltenden etwaigen weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennzeichnen.
  5. Die Vereinbarung einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bedarf zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen, gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  6. Hat der Besteller mit ERICH JAEGER einen Rahmenliefervertrag abgeschlossen, auf dessen Basis der Besteller künftige Lieferungen durch Einzelverträge oder Lieferabrufe bei ERICH JAEGER bestellt, ist ERICH JAEGER nicht verpflichtet, solche Einzelverträge oder Lieferabrufe anzunehmen, es sei denn, in dem Rahmenliefervertrag wurde eine Annahmepflicht von ERICH JAEGER ausdrücklich schriftlich vereinbart.  
  7. Der Besteller kann ERICH JAEGER eine automatisch erstellte Bedarfsvorschau übersenden. Die Bedarfsvorschau gibt unverbindlich die voraussichtlich benötigte Menge an Vertragsprodukten für einen in der Bedarfsvorschau aufgeführten Zeitraum an.
  8. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung von Mengen, die in einer Bedarfsvorschau genannt worden sind, ergeben sich die Zeiträume, für die der Besteller zur Abnahme und Bezahlung von Vertragsprodukten verpflichtet ist, aus der Fertigungsfreigabe und der Materialfreigabezeitraum. Dabei regelt der Zeitraum der Fertigungsfreigabe die Abrufmengen, bei denen der Besteller zu einer Abnahme von bereits produzierten Vertragsprodukten verpflichtet ist. Der Zeitraum der Materialfreigabe regelt die Abrufmengen, bei denen der Besteller zu einer Abnahme von Vormaterialien verpflichtet ist. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall beträgt die Frist zur Fertigungsfreigabe vier (4) Wochen vor dem Liefertermin und die Frist für die Materialfreigabe acht (8) Wochen vor dem Liefertermin. 

3. Lieferung; Lieferfristen; Verzug

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) Sitz von ERICH JAEGER, d.h. die Vertragsprodukte werden dem Besteller zur Abholung zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei ERICH JAEGER in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. ERICH JAEGER wird jedoch auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließen.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragseingangs-bzw. Auftragsbestätigung von ERICH JAEGER maßgebend, andernfalls die im Einzelfall mit dem Besteller getroffenen Absprachen. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von ERICH JAEGER.  
  3. Design- und Formänderungen der Vertragsprodukte bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.  
  4. Verlangt der Besteller nach einer bereits durchgeführten Bemusterung Änderungen der Vertragsprodukte, ist ERICH JAEGER zu einer Umsetzung des Änderungsverlangens nur dann verpflichtet, wenn sich die Parteien über eine Anpassung der Termine und der Preise geeinigt haben.  
  5. ERICH JAEGER ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
  6. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Textform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  7. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ERICH JAEGER, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.
  8. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn ERICH JAEGER bis zu ihrem Ablauf die Vertragsprodukte am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.  
  9. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von ERICH JAEGER.  
  10. Wenn die Lieferfähigkeit von Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt, ist ERICH JAEGER berechtigt, gegenüber dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dauert diese Situation über einen Zeitraum von mehr als drei (3) Monaten an, ist ERICH JAEGER zur Kündigung des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages berechtigt.
  11. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung von ERICH JAEGER zu vertreten ist.  
  12. Soweit die Vertragsprodukte dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Besteller ERICH JAEGER Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.
  13. Der Besteller ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziffer 8.7, die Vertragsprodukte bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber ERICH JAEGER zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

4. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht auf den Besteller über, sobald ERICH JAEGER die Vertragsprodukte am Lieferort bereitstellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder ERICH JAEGER abweichend von Ziffer 3.1 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann ERICH JAEGER den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
  3. Ziffer 4.2 gilt entsprechend, wenn die Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zehn (10) Kalendertage nach Anzeige der Versandbereitschaft durch ERICH JAEGER verzögert wird.

5. Preise

  1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  2. Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste.
  3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) ausschließlich Verpackung. Bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 trägt der Besteller die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller gewünschten Transportversicherung.
  4. Wurde die Montage oder Aufstellung von Vertragsprodukten mit dem Besteller vereinbart, trägt der Besteller die Kosten der Montage oder Aufstellung und anfallende Nebenkosten (wie Reisekosten und Transportkosten von Werkzeug).
  5. ERICH JAEGER ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu einer Erhöhung oder Senkung der Preise berechtigt bzw. verpflichtet:
    a)    ERICH JAEGER ist berechtigt, die von dem Besteller zu zahlenden Preise entsprechend der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB.
    b)    Die Gesamtkosten setzen sich aus folgenden relevanten Kostenarten zusammen: Kosten für den Bezug von Rohstoffen und von Energie, Lohnkosten, Transportkosten, Zölle, Steuern und öffentliche Abgaben sowie Kosten von Vorlieferanten.
    c)    Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken.
    d)    Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. Rohstoffkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem keine Senkung anderer Kostenarten (z.B. Energiekosten) eintritt.
    e)    Bei der Senkung von Kostenarten sind von ERICH JAEGER die Preise zu ermäßigen, soweit diese Senkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Kostenarten ausgeglichen werden.
    f)    ERICH JAEGER wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach den für den Besteller ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
    g)    Eine Änderung des Preises wird ERICH JAEGER dem Besteller mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.
    h)    Das Preisanpassungsrecht von ERICH JAEGER gilt nicht für Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss (z.B. des Lieferabrufs) erbracht werden.
  6. Akzeptiert der Besteller eine nach Ziffer 5.5. berechtigte Preiserhöhung nicht, und können sich der Besteller und ERICH JAEGER in einem Zeitraum von drei (3) Monaten seit dem Preisanpassungsverlangen nicht über neue Preise einigen, ist ERICH JAEGER berechtigt, einen etwaig abgeschlossenen Rahmenliefervertrag mit einer angemessenen Frist zu kündigen.
  7. Preise, die im Hinblick auf unverbindliche Stückzahlprognosen des Bestellers durch ERICH JAEGER angeboten werden, gelten nur unter der Bedingung, dass die prognostizieren Stückzahlen, bezogen auf einen Zeitraum von einem (1) Kalenderjahr auch tatsächlich von dem Besteller abgerufen werden. Sollten die prognostizierten Stückzahlen von dem Besteller ganz oder teilweise nicht abgerufen werden, ist ERICH JAEGER berechtigt, nach seiner Wahl entweder für das abgelaufene Kalenderjahr oder mit Wirkung für die Zukunft für die nicht abgerufenen Mindermengen eine Anpassung der Preise oder eine Ausgleichszahlung zu verlangen.  
  8. Preise für Ersatzteile sind spätestens drei (3) Monate vor Ende der Belieferung mit Serienteilen mit ERICH JAEGER zu verhandeln. Können sich der Besteller und ERICH JAEGER nicht über Preise für Ersatzteile einigen, ist ERICH JAEGER berechtigt, die Lieferung von Ersatzteilen mit Ablauf einer weiteren Frist von sechs (6) Monaten einzustellen. 

6. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Fracht und Versicherung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Ab Überschreitung der Zahlungsfrist befindet sich der Besteller ohne Mahnung in Verzug.  
  2. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn ERICH JAEGER über den Betrag verfügen kann.  
  3. Der Abzug eines Skontos bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit ERICH JAEGER.
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist ERICH JAEGER berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 2 BGB)) zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte bleibt vorbehalten.
  5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist ERICH JAEGER berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind. Darüber hinaus ist ERICH JAEGER berechtigt, weitere Lieferungen zurückzubehalten.  
  6. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller außerdem nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. ERICH JAEGER ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von ERICH JAEGER durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Das gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von ERICH JAEGER verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von ERICH JAEGER bestehen.

7. Innergemeinschaftliche Lieferung

  1. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass er im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG und Gelangen des Vertragsproduktes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erhält. Voraussetzung hierfür ist eine Bestätigung des Gelangens des Vertragsproduktes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat durch den Besteller. Der Besteller muss deshalb innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Lieferung schriftlich ERICH JAEGER gegenüber das Gelangen des Vertragsproduktes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat bestätigen. Mit dieser Bestätigung erklärt der Besteller, dass das Vertragsprodukt tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist (Gelangensbestätigung). Die Gelangensbestätigung muss
    a)       den Namen und die Anschrift des Bestellers,
    b)       die Menge der Vertragsprodukte der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Vertragsgegenstand ein Fahrzeug ist,
    c)       die Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, d.h. des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet, auch bei Selbstabholung und/oder Selbstbeförderung durch den Besteller,
    d)       das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
    e)       die Unterschrift des Bestellers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
  2. Die elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung per Email ist ausreichend, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Bestellers oder des Beauftragten begonnen hat, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Bestellers. Sofern dies der Fall ist und der Besteller die Gelangensbestätigung elektronisch versendet, kann auf die Unterschrift des Bestellers oder eines zur Abnahme Beauftragten verzichtet werden.
  3. Wenn ERICH JAEGER die Gelangensbestätigung des Bestellers nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablieferung der Lieferung beim Besteller vorliegt, ist ERICH JAEGER berechtigt, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen. Im Wege dieser Rechnungskorrektur darf ERICH JAEGER die anfallende Umsatzsteuer in die Rechnung aufnehmen. Die Umsatzsteuer wird sofort fällig.
  4. Übermittelt der Besteller ERICH JAEGER nicht rechtzeitig oder eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Gelangensbestätigung, ist ERICH JAEGER bei zukünftigen Bestellungen des Bestellers berechtigt, auch im Falle der Selbstabholung und Gelangen des Vertragsgegenstandes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die Umsatzsteuer zu berechnen. ERICH JAEGER wird die Umsatzsteuer dem Besteller erstatten, wenn der Besteller eine Gelangensbestätigung vorlegt.
  5. Der Besteller hat die Möglichkeit, zum Download in Deutscher und in Englischer Sprache zur Verfügung gestellten Muster als Vorlage für eine Gelangensbestätigung zu verwenden und diese vollinhaltlich zu ändern und zu bearbeiten. ERICH JAEGER übernimmt keine Gewähr für die Rechtsfolgen, die eine Verwendung dieser Muster auslösen, da ERICH JAEGER diese lediglich als Service gegenüber dem Besteller begreift. Der Besteller ist für den vollen Inhalt der von ihm abgegebenen Gelangensbestätigung(en) verantwortlich.

8. Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
  2. ERICH JAEGER gewährleistet, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) nach Maßgabe der im Einzelfall mit dem Besteller getroffenen Vereinbarungen entsprechen.  
  3. Darüber hinaus stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu bei
    a)    Montagefehlern (§ 434 Abs. 4 BGB) oder
    b)    bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (§ 434 Abs. 5 BGB).
  4. Die Gewährleistung von ERICH JAEGER für objektive Anforderungen an die Vertragsprodukte (§ 434 Abs. 3 BGB) wird beschränkt
    a)    durch wirksame Vereinbarungen über die subjektiven Anforderungen im Sinne von Ziffer 8.2, welche – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – gegenüber objektiven Anforderungen stets vorrangig sind; und
    b)    durch die Bestimmungen in nachfolgender Ziffer 8.5.  
  5. Die Vertragsprodukte entsprechen den objektiven Anforderungen, wenn sie
    a)    eine Beschaffenheit aufweisen, die der Besteller unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen erwarten kann, die von ERICH JAEGER, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
    b)    der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das ERICH JAEGER dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
    c)    mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Besteller erwarten kann.
    d)    Im Übrigen wird die Gewährleistung von ERICH JAEGER für objektive Anforderungen an die Vertragsprodukte, insbesondere für die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit ausgeschlossen.
  6. Die Vertragsprodukte müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, die in der Europäischen Union gültig sind. Die Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen anderer Länder oder Regionen bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung mit ERICH JAEGER.  
  7. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Besteller setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Vertragsprodukte bei Erhalt überprüft und ERICH JAEGER offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller ERICH JAEGER unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht (8) Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei ERICH JAEGER maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ERICH JAEGER für den betreffenden Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an ERICH JAEGER in Textform zu beschreiben.
  8. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist ERICH JAEGER berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
  9. Bei Mängeln der Vertragsprodukte ist ERICH JAEGER nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Vertragsproduktes berechtigt. ERICH JAEGER ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  10. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn der Besteller zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande wäre oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Vertragsprodukte gezeigt hat.  
  11. Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Liefer-ort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die ERICH JAEGER dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
  12. Dem Besteller stehen keine Gewährleistungsansprüche bei Mängeln oder Schäden zu, die
    a)    auf Verschleiß beruhen,
    b)    nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung der Vertragsprodukte entstehen;  
    c)    aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Vertragsprodukte außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;  
    d)    auf die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, von Anwendungsvorgaben oder Warnhinweisen von ERICH JAEGER zurückzuführen sind;  
  13. Sachmängelansprüche bestehen ferner nicht,  
    a)    wenn an den gelieferten Vertragsprodukten von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte von ERICH JAEGER ausdrücklich beauftragt wurde; oder
    b)    wenn der Besteller die Beseitigung des Mangels nicht durch ERICH JAEGER oder einen von ERICH JAEGER autorisierten Dritten hat durchführen lassen.
  14. ERICH JAEGER haftet nicht für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte im Hinblick auf die Verarbeitung oder die Auswahl der Materialien, wenn der Kunde eine vom Leistungsangebot von ERICH JAEGER abweichende Konstruktion oder ein anderes Material vorgegeben hat.

9. Schutzrechte von ERICH JAEGER und Rechte Dritter

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich ERICH JAEGER Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen sind auf Aufforderung von ERICH JAEGER oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung an ERICH JAEGER zurückzugeben oder auf Anweisung von ERICH JAEGER unwiederbringlich zu vernichten. Die ordnungsgemäße Vernichtung ist auf Aufforderung von ERICH JAEGER auf geeignete Weise nachzuweisen.
  2. Der Besteller ist berechtigt Unterlagen von ERICH JAEGER im Umfang wie es zur Durchführung des Vertrags bzw. dem Vertragszweck erforderlich ist, zu verwenden.
  3. Dem Besteller ist es insbesondere untersagt, sich selbst oder durch Dritte in den Vertragsprodukten enthaltene vertrauliche Informationen, Know-How oder gewerbliche Schutzrechte im Wege des sog. „Reverse-Engineering zuzueignen.
  4. Der Besteller muss ERICH JAEGER unverzüglich über bekanntwerdende Verletzungen von Schutzrechten oder der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen durch Vertragsprodukte von ERICH JAEGER schriftlich informieren und ERICH JAEGER bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen.
  5. ERICH JAEGER gewährleistet, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnisse darüber vorliegen, dass die Vertragsprodukte Rechte Dritter verletzen. Die Gewährleistung gilt nur, soweit Schutzrechte betroffen sind, die vom Deutschen Marken- und Patentamt („DPMA“) und/oder dem Europäischen Patentamt („EPO“) veröffentlicht wurden. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von ERICH JAEGER gelieferten Vertragsprodukten gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt:
    a)       ERICH JAEGER wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden gelieferten Vertragsprodukte entweder ein Nutzungsrecht verschaffen, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Vertragsprodukte austauschen. Ist ERICH JAEGER dies nicht oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b)       Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller ERICH JAEGER über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und ERICH JAEGER alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der betroffenen Vertragsprodukte aus der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der Besteller verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    c)       Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er allein die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    d)       Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von ERICH JAEGER nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Vertragsprodukte vom Besteller verändert, nicht vertragsgemäß benutzt oder zusammen mit nicht von ERICH JAEGER gelieferten Vertragsprodukten eingesetzt werden.

10. Haftung

Intra-Community supply of goods

  1. Die vertragliche Haftung von ERICH JAEGER auf Schadenersatz im Rahmen der Gewährleistung setzt in jedem Falle ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, auch wenn das Gesetz (insbesondere nach CISG im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs) eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung vorsieht. Die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt hiervon unberührt.
  2. Auf Schadensersatz haftet ERICH JAEGER – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ERICH JAEGER, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von ERICH JAEGER jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflicht-verletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden ERICH JAEGER nach gesetzlichen Vor-schriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Man-gel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn ERICH JAEGER die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Die Rechtsfolgen einer Haftung von ERICH JAEGER ergeben sich ausschließlich aus den gesetzlichen deutschen Bestimmungen, insbesondere aus den §§ 249 ff. BGB. ERICH JAEGER haftet nicht für außergesetzliche Ansprüche und Rechte, insbesondere nicht für solche, die der Besteller freiwillig mit einem OEM vereinbart hat. ERICH JAEGER haftet insbesondere nicht für Regelungen der „0km-Fälle“, „Feldschadensfälle“, „Serienschadensklauseln“ oder Schadensersatzansprüche ohne Kausalitätsnachweis, selbst wenn ERICH JAEGER in Kenntnis solcher Regelungen Lieferungen oder Leistungen an den Besteller ausführt.  
  6. Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes ist der Besteller verpflichtet, neben den gesetzlichen Bestimmungen die wirtschaftlichen Gegebenheiten von ERICH JAEGER, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige eigene Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge und eine ungünstige Einbausituation des Vertragsprodukts angemessen zugunsten von ERICH JAEGER zu berücksichtigen.
  7. Bei Produktfehlern haftet ERICH JAEGER nur entsprechend dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Umfang für Rückruf- oder Serviceaktionen. ERICH JAEGER haftet nicht für freiwillige oder nicht verhältnismäßige Rückruf- oder Serviceaktionen des Bestellers oder des OEM; solche liegen insbesondere dann vor, wenn eine ordnungsgemäße Warnung (erforderlichenfalls mit Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung der Vertragsprodukte) die Verwender der Vertragsprodukte in die Lage versetzt hätte, sich selbst (erforderlichenfalls mit Unterstützung zur Durchführung von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen auf eigene Kosten) zu schützen.
  8. Vorlieferanten, Setzteillieferanten (vgl. Ziffer 17) und Rohstofflieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von ERICH JAEGER.

11. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Eine Nacherfüllung durch ERICH JAEGER führt nicht zu einer Verlängerung von Verjährungsfristen.  
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsprodukte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Be-stellers gemäß Ziffer 10.2 Satz 1 und Ziffer 10.2 Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Freiwillige Rücknahme der Vertragsprodukte

  1. Außerhalb der Gewährleistung werden Vertragsprodukte nur mit ausdrücklichem Einverständnis von ERICH JAEGER zurückgenommen. Eine Rücknahme setzt in jedem Falle voraus, dass die Vertragsprodukte noch originalverpackt, unbenutzt und die Vertragsprodukte und Verpackung unbeschädigt sind.
  2. Sofern ERICH JAEGER das Einverständnis erteilt, erhält der Besteller eine Retourennummer. Diese ist auf der Verpackung der Rücksendung deutlich sichtbar anzubringen. Die Rücksendung hat auf Kosten des Bestellers zum Sitz von ERICH JAEGER zu erfolgen.
  3. Für jede Rücksendung wird eine Bearbeitungspauschale erhoben, deren Höhe im Einzelfall vereinbart wird und die im Zweifel EUR 25,00 beträgt. Sofern die Vertragsprodukte oder Verpackung entgegen Ziffer 12.1 beschädigt sind, ist ERICH JAEGER berechtigt, die Rücknahme abzulehnen oder dem Besteller die Kosten der Wiederaufbereitung in Rechnung zu stellen. Diese betragen mangels abweichender Vereinbarung 15 % des vereinbarten Nettopreises, mindestens jedoch EUR 25,00.
  4. Sofern eine Rücksendung ohne das ausdrückliche Einverständnis von ERICH JAEGER erfolgt, ist ERICH JAEGER berechtigt, die Rücknahme abzulehnen oder die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Die Kosten der Lagerung betragen mindestens EUR 25,00 pro Woche.

13. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Vertragsprodukte bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von ERICH JAEGER.
  2. Darüber hinaus bleibt ERICH JAEGER Eigentümer der gelieferten Vertragsprodukte bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und ERICH JAEGER.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt ERICH JAEGER schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ERICH JAEGER nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an ERICH JAEGER zu leisten. Weitergehende Ansprüche von ERICH JAEGER bleiben unberührt. Der Besteller hat ERICH JAEGER auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die ERICH JAEGER nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt ERICH JAEGER Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an ERICH JAEGER bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. ERICH JAEGER nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 13.4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird.
  5. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von ERICH JAEGER gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ERICH JAEGER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von ERICH JAEGER zu informieren und an den Maßnahmen von ERICH JAEGER zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
  6. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an ERICH JAEGER ab. ERICH JAEGER nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von ERICH JAEGER gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an ERICH JAEGER zu leisten.
  7. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an ERICH JAEGER abgetretenen Forderungen treuhänderisch für ERICH JAEGER im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an ERICH JAEGER abzuführen.
  8. ERICH JAEGER kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ERICH JAEGER nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
  9. ERICH JAEGER ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von ERICH JAEGER aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ERICH JAEGER.
  10. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 13 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller ERICH JAEGER hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um ERICH JAEGER unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

14. Werkzeuge des Bestellers

  1. Werden ERICH JAEGER von dem Besteller für die Herstellung von Vertragsprodukten Werkzeuge zur Verfügung gestellt, bleiben diese im Eigentum des Bestellers. ERICH JAEGER wird die Werkzeuge entsprechend kennzeichnen.
  2. Der Besteller wird zugunsten von ERICH JAEGER für seine Werkzeuge eine Allgefahrenversicherung zum Neuwert abschließen und auf Verlangen nachweisen.

15. Werkzeuge von ERICH JAEGER

  1. Werkzeuge, die ERICH JAEGER zur Herstellung der Vertragsprodukte angeschafft hat, werden dem Kunden gesondert zu den Vertragsprodukten in Rechnung gestellt.
  2. Ein Anspruch von ERICH JAEGER auf den vollständigen Kaufpreis ist bei Vorlage erster fallender Teile, spätestens mit Beginn der Serienlieferung der Vertragsprodukte zur Zahlung fällig.   
  3. Die Werkzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ERICH JAEGER.   
  4. Kosten für die Behebung von Verschleiß, oder Mängeln sowie für Wartung und Versicherung trägt der Besteller.
  5. Nach Beendigung der Serienlieferung der Vertragsprodukte, spätestens mit Ablauf der Ersatzteilbelieferungspflicht ist ERICH JAEGER berechtigt, den Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abholung des Werkzeugs aufzufordern. Mit Ablauf der Frist ist ERICH JAEGER berechtigt, das Werkzeug auf Kosten des Bestellers zu verschrotten.

16. Beistellungen

  1. „Beistellungen“ sind Vorprodukte, die der Besteller ERICH JAEGER zur Herstellung der Vertragsprodukte zur Verfügung stellt.  
  2. Beistellungen sind ERICH JAEGER rechtzeitig und in ausreichender Stückzahl zu übergeben, sodass ERICH JAEGER imstande ist, die vereinbarten Mengen an Vertragsprodukten zu liefern und vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten.
  3. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Beistellungen keine Mängel in Konstruktion und/oder Materialbeschaffenheit aufweisen. Die Beistellungen dürfen keine Beschaffenheiten aufweisen, die geeignet sind oder sein könnten, bei den Vertragsprodukten Mängel hervorzurufen, die Herstellung der Lohnfertigungsprodukte zu verteuern oder zu verzögern.  
  4. Der Transport und die Lieferung von Beistellungen erfolgen für ERICH JAEGER kostenfrei. Der Besteller trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Beistellungen ab der Ablieferung bei ERICH JAEGER.
  5. ERICH JAEGER ist zu einer Wareneingangskontrolle in Bezug auf Identität und Menge der Beistellungen, nicht jedoch in Bezug auf die Qualität der Beistellungen verpflichtet.  
  6. Der Besteller wird zugunsten von ERICH JAEGER für die Beistellungen eine Allgefahrenversicherung zum Neuwert abschließen und auf Verlangen nachweisen.
  7. Falls sich die Beistellungen während der Herstellung der Vertragsprodukte als unbrauchbar erweisen, kann ERICH JAEGER einen der bereits erbrachten Produktion entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
  8. Auf Anforderung des Bestellers wird ERICH JAEGER diesen kostenfrei bei Erfassung der Bestände an Beistellungen unterstützen.

17. Mitwirkungspflichten des Bestellers in Bezug auf Setzteile und Setzlieferanten

  1. Mit dem Begriff „Setzteile“ sind die von dem Besteller vorgegebenen Bauteile eines anderen Lieferanten („Setzteillieferant“) gemeint, die als einzelne Komponenten in ein von ERICH JAEGER herzustellendes Vertragsprodukt integriert werden.
  2. Der Besteller stellt durch geeignete Vereinbarungen und Maßnahmen gegenüber dem Setzteillieferant sicher, dass
    a)    der Setzteillieferant mit ERICH JAEGER Lieferverträge abschließt, die sich inhaltlich an den üblichen OEM-Einkaufsbedingungen orientieren (wie z.B. den Einkaufsbedingungen von ERICH JAEGER),
    b)    der Setzteillieferant ein Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung gegenüber ERICH JAEGER nur dann ausüben kann, wenn der Gegenanspruch des Setzteillieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, und
    c)     dass die Setzteile durch den Setzteillieferanten in der Weise konstruiert und hergestellt werden, dass (i.) die Setzteile alle gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen, (ii.) die Setzteile verkehrsfähig sind und (iii.) nach dem Einbau der Setzteile in die Vertragsprodukte die Vertragsprodukte frei von Mängeln, Produktfehlern und Rechten Dritter sind.
  3. Der Besteller wird alle Maßnahmen gegenüber dem Setzteillieferant ergreifen, die erforderlich sind, damit ERICH JAEGER Lieferfristen einhalten kann. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere eine rechtzeitige (i.) Planung von Produktionskapazitäten, (ii.) Bemusterung und Fertigungsfreigabe von Setzteilen sowie (iii.) Steuerung der Termine zur Lieferung der Setzteile an ERICH JAEGER.
  4. Bei dem Setzteillieferanten anfallende Kosten für Werkzeuge sind entweder von dem Besteller oder von dem Setzteillieferanten, nicht jedoch von ERICH JAEGER zu tragen.
  5. Im Verhältnis zu ERICH JAEGER ist alleine der Besteller zur Steuerung des Setzteillieferanten verantwortlich.
  6. Für den Fall, dass der Setzteillieferant an ERICH JAEGER Setzteile mit Mängeln oder Produktfehlern liefert oder in Lieferverzug gerät, stellt der Besteller ERICH JAEGER von allen damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Schäden (z.B. Sortierkosten oder Kosten für Sonderfahrten) sowie von Ansprüchen Dritter (z.B. Ansprüche des OEM) frei. Hiervon ausgenommen sind Kosten und Schäden, für die ERICH JAEGER selbst verantwortlich ist (z.B. durch einen fehlerhaften Einbau der Setzteile in die Vertragsprodukte).
  7. ERICH JAEGER hat Setzteile bei der Anlieferung lediglich in Bezug auf äußerlich erkennbare Transportschäden, Menge und Identität zu überprüfen.

18. Rücktritt / Vertragsaufhebung

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ERICH JAEGER unbeschadet von sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Der Besteller hat ERICH JAEGER oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann ERICH JAEGER die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
  3. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 18 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

19. Geheimhaltung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über ERICH JAEGER zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Besteller wird Daten und Unterlagen von ERICH JAEGER nach dem Stand der Technik gegen Verlust und gegen den Zugriff Dritter schützen.  
  2. Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

20. Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands (nachfolgend „Ereignis höherer Gewalt“), das ERICH JAEGER daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag trotz zumutbarer Anstrengungen zu erfüllen.
  2. Unter Höhere Gewalt fallen alle von ERICH JAEGER nicht zu vertretenden Umstände, insbesondere Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Epidemien und Pandemien.
  3. Der höheren Gewalt stehen gleich:  
    a)       Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und/oder Aussperrung;
    b)       politische Unruhen;
    c)       unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen;
    d)       Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, sonstige behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote (z.B. Sanktionen, Embargos oder sonstige exportkontrollrechtliche Vorschriften) auch solche, die unsere Zulieferer betreffen;
    e)       Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen;
    f)       unverschuldete Transportengpässe;
    g)       die unvorhergesehene Zunahme des Beschaffungsrisikos;
    h)       Energie- und Rohstoffknappheit;
    i)       nicht zu vertretende verspätete Anlieferungen von Rohstoffen oder Zulieferteilen.
  4. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, ist ERICH JAEGER für deren Dauer sowie eine angemessene Anlaufzeit hiernach von der Leistungspflicht befreit. Lieferfristen verlängern sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig die notwendigen Informationen unverzüglich zukommen lassen und die vertraglichen Verpflichtungen im guten Glauben nach den veränderten Umständen anpassen.  
  5. ERICH JAEGER wird den Besteller benachrichtigen, sobald das Ereignis höherer Gewalt ERICH JAEGER nicht mehr an der Erfüllung der vertraglichen Pflicht hindert.
  6. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 45 Tage an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten.
  7. Eine Haftung von ERICH JAEGER im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt ist ausgeschlossen. 

21. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu ERICH JAEGER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz von ERICH JAEGER. ERICH JAEGER ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  3. Im internationalen Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts.
  4. Rufen die Vertragsparteien die ordentlichen Gerichte an, gilt Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. entsprechend.
  5. Rufen die Vertragsparteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, muss mindestens einer der Einzelschiedsrichter Deutscher Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben. Sitz des Schiedsgerichts ist Stuttgart in Deutschland.

22. Schlussbestimmungen

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ERICH JAEGER möglich.
  2. ERICH JAEGER darf hinsichtlich jeder Vertragserfüllung Dritte oder Erfüllungsgehilfen hinzuziehen.
  3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ERICH JAEGER.
  4. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Verkaufsbedingungen im Übrigen. Die jeweils unwirksame Regelung soll durch eine gültige Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Regelungsgehalt der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer planwidrigen Regelungslücke.

Erich Jaeger GmbH + Co. KG  ·  Strassheimer Strasse 10  ·  61169 Friedberg  ·  Deutschland
Tel. +49 (0) 6031-7940  ·  info @ erich-jaeger.de

Kommanditgesellschaft Sitz Friedberg.
Registergericht Friedberg HRA 1501.
Persönlich haftende Gesellschafterin: JAEGER Verwaltungs GmbH, Sitz Friedberg.
Registergericht Friedberg HRB 5779.
Geschäftsführer: Dr. Andreas J. Schmid, Annemarie Wegmeth